Mietvertrag
Bedingung zum Mietvertrag für Räder zur privaten Nutzung
§1 Mietpreis, Fälligkeit, Vorauszahlung
Für die Nutzung des gemieteten Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, die gesamte im Mietvertrag vereinbarte Miete, in bar oder mit EC-Karte spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs, an den Vermieter zu bezahlen. Die Miete versteht sich inkl. 19% Mehrwertsteuer.
§2 Mietdauer, verbindliche Termine
Der Mieter holt das gemietete Fahrrad beim Vermieter ab und bringt es auch wieder zum Vermieter zurück.
Mietdauer: Das Mietverhältnis beginnt, mit dem Mietvertrag unter dem Abschnitt Mietdaten vereinbarten Beginn, unabhängig davon ob der Mieter das gemietete Fahrzeug abholt oder nicht. Es endet mit Ablauf des im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach §545 BGB ist ausgeschlossen.
Verzug, Nutzungsentschädigung: Bringt der Mieter das Fahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zum vereinbarten Termin zurück, so ist er nach § 546a BGB dazu verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung der Rückgabe den Mietpreis in vereinbarter Höhe weiter zu bezahlen und ggf. einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§3 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrstüchtiges und sorgfältig gewartetes Fahrzeug. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen sind (MTB, Rennrad etc.). Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der Vermieter dies unverzüglich vorzunehmen. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen, andernfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung, sowie eventuell daraus entstehende Kosten durch Folgeschäden, selbst.
§4 Pflichten des Mieters
Der Mietvertrag richtet sich nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. Der Vermieter kann vom Mieter vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution verlangen. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Dem Vermieter bleibt es frei, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne das die Pflicht des Mieters auf Zahlung des Mietpreises für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauchs entfiele. Das Fahrzeug ist vom Mieter mit dem vom Vermieter überlassenen Schloss gegen Diebstahl zu sichern. Wird das Fahrzeug nicht benutzt ist es immer mit diesem an einem Festen Gegenstand anzuschließen. Beim Transport des Fahrzeuges hat der Mieter für eine entsprechende Sicherung zu sorgen. Eine Weitergabe des Fahrzeuges durch den Mieter an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter darf keine Veränderungen jeglicher Art an dem Fahrzeug vornehmen. Bei einem vom Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Totalschaden hat der Mieter den vom Vermieter zu bemessenen Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Der Mieter hat dem Vermieter alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter. Bei Diebstahl, Teildiebstahl und Vandalismus hat der Mieter unverzüglich den Vermieter hierüber zu informieren und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
§5 Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
§6 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Der Mieter hat das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung- in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, sowie Personen- und Sachschäden Dritter, wenn der Mieter der Verursacher ist. Bußgelder oder sonstige Konsequenzen aus Verkehrsverstößen sind vom Mieter zu tragen.
§7 Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten – vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet – gemäß §558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung verschwiegen hat.
§8 Versicherung
Das Fahrzeug ist nicht versichert.
§9 Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Ort des Vermieters.
§10 Datenschutz
Der Vermieter verpflichtet sich, die Daten des Mieters gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Der Mieter erhält auf Wunsch Auskunft vom Vermieter über die zu seiner Person gespeicherten Daten.